Laut Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wird der Stoff bzgl. der dermalen Toxizitt als Acute Tox. 1 (H310) eingestuft, was im Gefahrgutrecht der Klasse 6.1, VG I entspricht. Diese Tests wurden an Ratten durchgefhrt. Fr die Gefahrgutklassifizierung ist jedoch die dermale Toxizitt bei Kaninchen ausschlaggebend. Diese liegt aber auerhalb der Einstufung als Stoff der Klasse 6.1. Insofern wurde hier nur die Einstufung der oralen Toxizitt als Acute Tox. 2 (H300) bercksichtigt, was zu einer Einstufung als Stoff der Klasse 6.1, VG II fhrt.